Statuten 


SCHÜTZENGESELLSCHAFT KONOLFINGEN
Statuten (Auszug)

Beziehen sich die Begriffe in diesen Statuten auf natürliche Personen, sind Mann und Frau gleichgestellt.

 

II. Mitgliedschaft und Jahresbeitrag

 

  • Art. 2
    Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:

    a) Aktivmitglieder (E/S, V, SV, JS)
    b) Passivmitglieder
    c) Ehrenmitglieder
    d) Freimitglieder

    Die Mitglieder dieser Kategorien verfügen über unterschiedliche in diesen Statuten festgelegte Rechte und Pflichten.
    Der Verein hat im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Statutenänderung die im Anhang aufgeführten Personen als Mitglieder der verschiedenen Kategorien aufgenommen und anerkannt.

  • Art. 3
    Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.
    Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn Zustimmung der kantonalen Militärbehörde vorliegt.
    Minderjährige ab Vollendung des 15. Altersjahres können mit schriftlicher Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt Aktivmitglied werden.

  • Art. 4
    Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen, sie gelten nicht als Vererinsmitglieder. Von Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.

  • Art. 5
    Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind der kantonalen Militärbehörde zu melden.

  • Art. 6
    Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes Vorstandes durch die Vereinsversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

    Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln. Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet.

  • Art. 7
    Der Austritt wird erst nach Zahlung des geschuldeten Jahresbeitrages und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlungen des Vereins.

  • Art. 8
    Die ordentliche Vereinsversammlung setzt die Jahresbeiträge fest:. a) Aktivmitglieder (E/S, V, SV, JS) b) Passivmitglieder

  • Art. 9
    Die Passivmitglieder haben das Recht, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen. Sie haben dort kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. B-Mitglieder des Vereins sind Passivmitgliedern gleichgestellt.

  • Art. 10
    Zu Ehrenmitgliedern können von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden: Personen, welche sich zugunsten des Vereins und dessen Zweck überaus und langjährig verdient gemacht haben oder sich im Schiesswesen überhaupt durch besondere Verdienste hervorgetan haben. Die Ehrenmitglieder sind Mitgliederbeitragsbefreit und haben Antrags -, Stimm- und Wahlrecht. Zu Freimitgliedern können von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden: Personen, welche sich zugunsten des Vereins und dessen Zweck sehr verdient gemacht haben oder sich im Schiesswesen überhaupt besonders eingesetzt haben. Die Freimitglieder sind Mitgliederbeitragsbefreit und haben Antrags -, Stimm- und Wahlrecht.

 

Konolfingen/Mirchel, 16. Februar 2018


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Statuten (Auszug)